Institut für Humangenetik

Informationen für Ärzte

Hier finden Sie alle Formulare zur genetischen Diagnostik

NEU: Ein Online-Fragebogen für Einsender zum Thema Beschwerdemanagement.

Hinweise zum Untersuchungsmaterial

Abhängig von den gewünschten Untersuchungen werden unterschiedliche Materialien benötigt. Informationen hierzu und zu den Transportbedingungen finden Sie auf dem jeweiligen Auftragsformular unter „Formulare“.

Bitte beachten Sie, dass wir in Ausnahmefällen Untersuchungsmaterial nicht bearbeiten können. Gründe hierfür können unbeschriftete oder koagulierte Proben, zu wenig Material, Proben mit fehlendem Untersuchungsauftrag oder Proben ohne Absender sein. Sofern möglich, werden Sie als Einsender in diesen Fällen von uns sofort nach Probeneingang informiert.

 

Hinweise zur Kostenübernahme

Gesetzlich versicherte Patienten in der ambulanten Versorgung

Genetische Laboruntersuchungen sind Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.  Aufgrund einer Vorgabe der KBV müssen seit 01. Juli 2010 die von uns durchgeführten molekulargenetischen Leistungen über einen Laborüberweisungsschein (Formblatt Nr. 10) abgerechnet werden. Neben den Patienten-, Versicherungs- und Arztdaten muss der Ü-Schein auch einen eindeutigen Untersuchungsauftrag enthalten – siehe Beispiel.

Für postnatale zytogenetische Untersuchungen ist nur der Überweisungsschein 10 erforderlich. Für pränatale zytogenetische Untersuchungen, sowie humangenetische Beratungen wird weiterhin nur der Überweisungsschein Nr. 6 benötigt.

Stationäre Patienten in Kliniken

Genetische Laborleistungen werden nach der derzeit gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in unserem Auftrag durch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen. Gerne senden wir Ihnen einen Kostenvoranschlag zu.
Für Hochschulambulanzen ist auch eine Abrechnung nach §116b SGB V möglich. Grundlage dafür ist der jeweils gültige EBM.

Privat versicherte Patienten

Genetische Laborleistungen werden nach der derzeit gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in unserem Auftrag durch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen. Gerne senden wir Ihnen einen Kostenvoranschlag zu (bei Beträgen über 500 €). Übersteigen die Kosten den Betrag von  1.000 €, raten wir dringend dazu, vorab eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse einzuholen.

Patienten im Ausland

Für Patienten aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in ihrem Heimatland gesetzlich krankenversichert sind,  besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer zwischenstaatlichen Kostenübernahme auf der Grundlage der EU-Verordnungen  EU1408/71 und 574/72. Dazu muss uns ein "Formular E112" der heimatlichen Versicherung vorgelegt werden.  
Für Patienten aus Ländern außerhalb der EU, die in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind, senden wir gerne einen Kostenvoranschlag. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Untersuchungen erst dann durchführen können, wenn uns eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung vorliegt.

Sondervereinbarungen für gesetzlich Versicherte

Für Laborleistungen, die nicht in EBM abgebildet sind, kann die Krankenkasse auf Antrag eine Kostenübernahme im Wege einer Einzelfallentscheidung gewähren. Gerne senden wir Ihnen zu diesem Zweck einen Kostenvoranschlag zu.
Derzeit werden durch den EBM folgende Leistungen nicht abgedeckt:

  • Zellzyklusanalysen zur Diagnostik genetischer Instabilitätssyndrome (Fanconi-Anämie, Nijmegen-Breakage-Syndrom, Ataxia teleangiectasia)

Nach oben

Kontaktformular für Kostenvoranschläge

Informationen für Ärzte-Formular

Informationen zum Gendiagnostikgesetz

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

am 1. Februar 2010 ist in Deutschland das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft getreten. Das Gesetz geht von der besonderen Schutzwürdigkeit genetischer Daten und genetischen Materials aus und stellt an Sie als die behandelnden Ärzte und an uns als ausführendes Labor eine Reihe von neuen Anforderungen.

1. Aufklärung (§ 9): Als behandelnde Ärzte ("verantwortliche Ärzte" im Sinne des GenDG) sind Sie vor jeder genetischen Untersuchung zur Aufklärung Ihrer Patienten über Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der geplanten Untersuchung sowie über die Verwendung des genetischen Materials und der Untersuchungsergebnisse verpflichtet. Ferner sind die Patienten über die mit der Materialentnahme verbundenen Risiken sowie über ihr Recht auf Nichtwissen und auf Widerruf ihrer Einwilligung zu informieren. Diese Aufklärung kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Die Inhalte der Aufklärung müssen schriftlich dokumentiert werden.

Für diesen Zweck haben wir eine allgemein gehaltene Vorlage gestaltet, die Sie Ihren Erfordernissen anpassen können.

2. Einwilligung (§ 8): Nach der Aufklärung und einer angemessenen Bedenkzeit müssen die Patienten schriftlich ihre Einwilligung zur Materialentnahme und zur geplanten genetischen Untersuchung erklären. Dabei sind der Umfang der genetischen Untersuchung und die Art der Ergebnismitteilung festzulegen. Auch für diese Einwilligung haben die Patienten ein Recht auf jederzeitigen Widerruf.                         

Eine Kopie der schriftlichen Einwilligung ist zusammen mit dem Untersuchungsmaterial an das beauftragte Labor zu senden.
Das Labor darf die Analyse nicht ohne vorliegende Einwilligung beginnen (§ 8, Abs. 1).

Wir haben unseren Anforderungsschein neu gestaltet, so dass Sie die Einwilligung der Patienten und die Untersuchungsanforderung auf einem Formular dokumentieren können. Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Formulare für <link file:83823 _blank download file>molekulargenetische und zytogenetische (pränatal, postnatal) Untersuchungen gibt. Für Patienten aus dem Ausland ist außerdem ein <link file:95254 _blank download file>Anforderungsschein mit Einwilligungserklärung in englischer Sprache verfügbar.

3. Genetische Beratung (§ 10): Nach einer diagnostischen genetischen Untersuchung sollen Sie den Patienten eine genetische Beratung anbieten. Vor und nach einer prädiktiven genetischen Untersuchung müssen Sie den Patienten eine genetische Beratung anbieten. Falls die Patienten auf eine genetische Beratung verzichten, müssen sie dies schriftlich erklären. Die Inhalte der Beratung sind zu dokumentieren.

Nach oben